Unterhaltsansprüche entstehen üblicherweise unmittelbar kraft Gesetzes:
- zwischen Ehegatten und den Partnern geschiedener Ehen,
- zwischen Verwandten in gerader Linie,
- zwischen den Eltern eines nichtehelichen Kindes,
Wir vertreten Sie sowohl bei der Geltendmachung und Durchsetzung als auch bei der Abwehr in allen üblichen Unterhaltsangelegenheiten:
- Kindesunterhalt
- Trennungsunterhalt
- Ehegattenunterhalt, insbesondere Betreuungsunterhalt, Unterhalt wegen Alters, Krankheitsunterhalt, Arbeitslosenunterhalt, Aufstockungsunterhalt, Ausbildungsunterhalt, Unterhalt aus Billigkeitsgründen
- Volljährigenunterhalt
- Unterhalt für die nichteheliche Mutter bzw. nichtehelichen Vater,
- Unterhaltsrückgriff des Sozialamts, JobCenters, BAföG-Amtes, Studentenwerks oder der Unterhaltsvorschusskasse
- Unterhaltsrückriff nach Vaterschaftsanfechtung
- Unterhaltsfragen im Zusammenhang mit den Großeltern und Enkelkindern.
- Äbänderungsklagen und -verfahren, auch im Zusammenhang mit dem neuen Unterhaltsrecht.
- gegenüber dem Familiengericht und den Jugendämtern sowie den Sozial- und anderen Behörden.
Den Unterhaltsansprüchen steht ein System öffentlich-rechtlicher Sozialleistungen (vor allem gewährt vom JobCenter, BAföG-Amt, Unterhaltsvorschusskasse) gegenüber. Das Verhältnis zwischen zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Versorgungsansprüchen begründet vielerlei Konfliktsituationen in Anbetracht der verschiedenen Möglichkeiten des Forderungsübergangs des Unterhaltsanspruches auf den öffentlichen Leistungsträger.
Wir prüfen sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht die Leistungsfähigkeit, die Bedürftigkeit, gesteigerte Unterhaltspflichten, Auskunftsansprüche, den Sonderbedarf, den Mehrbedarf, das Unterhaltsmaß, denkbare Einwendungen, konkurrierende Unterhaltsanspüche, Haftungsverteilungen, Erwerbsobliegenheiten, Sonderfragen etc. und berechnen Ihnen anhand der Daten die Höhe eines Unterhaltsanspruches.