Der neue Versorgungsausgleich zum 01.09.2009:
Ob neues oder altes Recht Anwendung findet, hängt von dem Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages ab. Bei Anhängigkeit bis zum 31.08.2009 ist altes Recht anzuwenden. Ab dem 01.09.2009 gilt neues Recht. Es muss also im Hinblick auf den Versorgungsausgleich geprüft werden, wann der Scheidungsantrag am besten gestellt wird.
Die Reform soll das bisher kaum transparente und wenig verständliche Versorgungsausgleichsverfahren – also das Verfahren zum Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften – einfacher und gerechter machen. Anlass der Reform war ferner die zunehmende Vielfalt neuer Versicherungssysteme und die Tatsache, dass die gesetzliche Rentenversicherung entgegen dem Gesetzesbild keine stetig ansteigende Versorgung ist. Nachstehend eine Übersicht:
- Jede Versorgung wird jeweils halbgeteilt; eine allgemeine Ausgleichsbilanz muss nicht mehr deshalb erstellt werden, um zu ermitteln, wer ausgleichspflichtig ist. Insoweit gibt es eine „interne Realteilung“ mit dem Ziel, eine Halbteilung der einzelnen jeweiligen Versorgungsart herbeizuführen.
- Die Umwertung der Anwartschaftsrechte entfällt. Zwischen den verschiedenen Versorgungsarten – gesetzliche Versicherung; private Versicherung, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung, betriebliche Versorgung – muss keine Vergleichbarkeit, insbesondere mit der Barwertverordnung, mehr hergestellt werden.
- Der Ausgleichsberechtigte erhält die Versorgung im Regelfall so, wie sie tatsächlich ist.
- Die Behandlung der privaten Invaliditätsversorgung ändert sich, wonach der Versicherungsfall schon in der Ehezeit eingetreten sein muss und der Ausgleichsberechtigte am Ende der Ehezeit bereits eine laufende Versorgung wegen Invalidität erhält oder die Voraussetzungen hierfür erfüllt.
- Es kann ein korrespondierender Kapitalwert gebildet werden für Vereinbarungen, Vergleiche und für eine Realteilung. Dieser wird von dem Versorgungsträger nunmehr mitzuteilen sein.
- Eine Vereinbarung unter den Eheleuten zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs geht leichter. Eine Genehmigung des Gerichts ist häufig nicht mehr notwendig.
- Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet kein Versorgungsausgleich mehr statt.
- Das sog. „Rentnerprivileg“ entfällt. Die frühere Rechtslage, wonach ein einmal bestandskräftiger Rentenbescheid häufig vorgeht, gilt nicht mehr.
- Es gibt jedoch noch das „Unterhaltsprivileg“. In Fällen gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen wird die Rente des Ausgleichsverpflichteten nicht gekürzt. Dies muss jedoch bei Gericht konkret beantragt werden!